Einige gerichtliche Entscheidungen zum Influencerrecht aus dem Jahr 2025

Das bisherige Jahr 2025 brachte mehrere wegweisende Gerichtsentscheidungen im Bereich des Influencerrechts hervor, die sowohl wettbewerbsrechtliche als auch heilmittelwerberechtliche Aspekte beleuchteten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2025, Aktenzeichen 6 U 118/24

Im konkreten Fall hatte eine Influencerin mit etwa 120.000 Followern auf Instagram und 155.000 Abonnenten auf YouTube ein Reel für ein rezeptfreies Schmerzmittel veröffentlicht, bei dem sie das Medikament einnahm und anschließend gute Laune bekam. Die Kooperation war als bezahlte Partnerschaft gekennzeichnet, jedoch fehlte der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis zu Risiken und Nebenwirkungen im Video selbst.

Das Gericht stufte das Instagram-Reel als audiovisuelles Medium im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes ein, das funktional einer Fernsehwerbung gleichkommt. Der Pflichthinweis musste daher nach Paragraph 4 Absatz 5 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz sowohl lesbar eingeblendet als auch gesprochen werden. Ein bloßer Link in der Videobeschreibung reichte nicht aus. Zudem wertete das Gericht die Influencerin aufgrund ihrer hohen Reichweite als bekannte Person im Sinne des Paragraphen 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Heilmittelwerbegesetz. Werbung mit bekannten Personen ist für Arzneimittel unzulässig, weil deren Bekanntheit das Vertrauen von Konsumenten stark beeinflussen kann.

Die Quintessenz dieser Entscheidung liegt darin, dass bei audiovisueller Arzneimittelwerbung in sozialen Medien strengere Maßstäbe gelten und die Pflichtangaben unmittelbar im Video erscheinen müssen, während die Reichweite allein bereits ausreicht, um eine Person als bekannt im rechtlichen Sinne einzustufen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2025, Aktenzeichen 16 U 80/24

Der Fall betraf einen Streit zwischen zwei Influencern, bei dem der Beklagte die Klägerin in einem YouTube-Video als Hatefluencerin bezeichnet und ihr unterstellt hatte, Hass zu verbreiten und damit ihr Geschäftsmodell zu betreiben. Die Klägerin, eine Contentcreatorin und Streamerin auf Plattformen wie YouTube, Twitch und Instagram, die sich mit politischen Themen, Frauenrechten und Feminismus befasst, klagte sowohl aus Persönlichkeitsrecht als auch aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.

Das Gericht entschied, dass bestimmte Äußerungen des Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen und ihr insofern ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestanden hingegen nicht, da es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Influencern fehlte und die Äußerungen keine geschäftlichen Handlungen darstellten. Die Äußerungen stellten keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hatten. Es handelte sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben war.

Die zentrale Aussage dieser Entscheidung besteht darin, dass zwischen Influencern nicht automatisch ein Wettbewerbsverhältnis besteht und kritische Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein können, solange sie nicht primär kommerziellen Zwecken dienen.

Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2025, Aktenzeichen 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25 und 6 U 60/25

Das Oberlandesgericht Köln hatte über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Eilverfahren gegen Anbieter von Dubai-Schokolade vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war. Der Senat entschied einheitlich, dass der Vertrieb der Produkte gemäß Paragraph 128 Absatz 1 Satz 1 Markengesetz in Verbindung mit Paragraph 8 Absatz 3 Nummer 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Paragraphen 127 Absatz 1 und 126 Absatz 1 Markengesetz unzulässig war.

Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des Hypes Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Die nach Paragraph 127 Absatz 1 Markengesetz erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher nahm das Gericht ebenfalls an. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung, diese Schokolade bringe den Zauber Dubais direkt nach Hause. Das Gericht stellte fest, dass für eine Gattungsbezeichnung wie Wiener Schnitzel, die nicht auf ein Schnitzel aus Wien hinweist, weniger als etwa 15 bis 20 Prozent der Verbraucher die Bezeichnung als Herkunftsangabe verstehen müssen. Diese Schwelle war bei der Dubai-Schokolade noch nicht erreicht.

Die Kernaussage dieser Rechtsprechung liegt darin, dass geografische Herkunftsbezeichnungen erst dann zu reinen Gattungsbezeichnungen werden, wenn nur noch eine verschwindend geringe Minderheit der Verbraucher einen tatsächlichen geografischen Bezug erwartet, was bei neuen viralen Produkttrends in der Regel nicht der Fall ist.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2025

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde einer Influencerin gegen das Influencer-III-Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführerin hatte argumentiert, das Urteil greife unzulässig in ihre Freiheit ein, redaktionelle Inhalte oder Produktempfehlungen zu veröffentlichen, selbst wenn keine Werbung beabsichtigt sei.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Influencer Beiträge, für die sie eine Gegenleistung erhalten oder die einen werblichen Überschuss aufweisen, als Werbung kennzeichnen müssen. Die Kennzeichnungspflicht sei verhältnismäßig und diene dem Verbraucherschutz.

Die fundamentale Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Werbekennzeichnung auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive Bestand hat und die Meinungsfreiheit durch die Pflicht zur transparenten Kennzeichnung kommerzieller Inhalte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

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