Arbeitsrecht im Influencerrecht betrifft sowohl Influencer als Arbeitnehmer (z. B. in Agenturen oder Markenprojekten) als auch Influencer als Arbeitgeber (mit eigenem Team). Zentrale Fragen sind Arbeitsverträge, Beschäftigungsmodelle, Scheinselbstständigkeit und Rechte an erstellten Inhalten.

Wir sind Experten im Arbeitsrecht und unterstützen Sie gerne.
Das Arbeitsrecht ist im Influencerrecht zwar nicht so offensichtlich wie Urheber- oder Markenrecht, spielt aber in mehreren wichtigen Konstellationen eine Rolle – vor allem, wenn Influencer Teams aufbauen, für Agenturen arbeiten oder selbst angestellt sind.
Hier die zentralen Punkte:
1. Influencer als Arbeitnehmer
- Manche Influencer sind fest angestellt – etwa bei Medienhäusern, Agenturen oder Plattformen.
- Dann gelten die klassischen Regeln des Arbeitsrechts:
- Arbeitsvertrag, Probezeit, Kündigungsschutz
- Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen
- Anspruch auf Vergütung und Sozialleistungen
- Auch bei „Influencer als Markenbotschafter“ kann eine Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständiger entscheidend sein (Scheinselbstständigkeit!).
2. Influencer als Arbeitgeber
- Größere Influencer beschäftigen häufig Teammitglieder: z. B. Fotografen, Cutter, Social-Media-Manager oder Assistenten.
- Sobald Mitarbeiter fest angestellt werden, greifen arbeitsrechtliche Pflichten:
- Erstellung von Arbeitsverträgen
- Beachtung von Mindestlohn, Urlaubsansprüchen, Arbeitszeiten
- Sozialversicherungspflicht
- Auch freie Mitarbeiter (z. B. Freelancer) müssen rechtlich sauber vertraglich eingebunden werden – sonst droht ebenfalls Scheinselbstständigkeit.
3. Verträge mit Agenturen & Managements
- Agentur- und Managementverträge bewegen sich oft im Grenzbereich zwischen Arbeitsrecht und Dienstvertrag.
- Wichtig ist die Abgrenzung:
- Hat die Agentur Weisungsbefugnis (wann, wo, wie gearbeitet wird)? → Arbeitsrecht könnte greifen.
- Besteht freie Gestaltungsmöglichkeit des Influencers? → meist freier Dienstvertrag.
4. Schutzrechte & Pflichten
- Auch im Arbeitsrecht spielen Persönlichkeitsrechte eine Rolle: z. B. ob und wie Influencer-Bilder von einem Arbeitgeber genutzt werden dürfen.
- Wettbewerbsverbote: Ein Influencer, der angestellt ist, darf ohne Zustimmung seines Arbeitgebers oft keine konkurrierenden Werbekooperationen eingehen.
- Krankheits- und Mutterschutzrechte gelten auch für angestellte Influencer.

Stellen Sie sicher, dass Sie arbeitsrechtlich alles richtig machen. Lassen Sie sich beraten.
5. Konflikte & Risiken
- Scheinselbstständigkeit: Wenn Influencer als „freie Kooperationspartner“ auftreten, aber tatsächlich wie Arbeitnehmer eingegliedert sind, drohen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Kündigungen & Vertragsauflösungen: Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sind zu beachten.
- Streit um Nutzungsrechte: Wem gehören die Inhalte, die ein angestellter Influencer erstellt? → meist dem Arbeitgeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
