Wer darf eigentlich ein Foto veröffentlichen, auf dem ich zu sehen bin? Das Recht am eigenen Bild ist ein zentraler Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Es schützt jede Person davor, dass Fotos oder Videos ohne ihre Zustimmung verbreitet werden – ob auf Social Media, in der Presse oder auf Werbeflächen.
Der Fall: Ein Selfie auf einer Influencer-Party
Eine Creatorin besucht eine Launch-Party eines Kosmetik-Labels. Auf der Veranstaltung macht sie ein Selfie mit einer bekannten Sängerin im Hintergrund – diese ist zufällig im Bild, aber deutlich erkennbar. Die Creatorin postet das Foto auf Instagram, versieht es mit Tags und einer Kampagnenmarkierung.
Die Reaktion: Löschaufforderung durch das Management
Kurze Zeit später fordert das Management der Sängerin die Creatorin auf, das Bild zu löschen – ohne vorherige Einwilligung sei die Veröffentlichung rechtswidrig. Man beruft sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.
Rechtslage: Veröffentlichung nur mit Einwilligung
Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Ausnahmen gelten u. a. für Personen der Zeitgeschichte oder bei Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte – aber nur, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. Die prominente Sängerin war nicht gezielt Teil der Aufnahme und wurde weder gefragt noch zustimmend dargestellt.
Lösung: Nachträgliche Einwilligung oder Bildbearbeitung
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, hätte die Creatorin vor der Veröffentlichung um Erlaubnis bitten müssen. Alternativ: Die Sängerin verpixeln oder ausschneiden. Ein Model-Release ist vor allem bei professionellen Kampagnen sinnvoll.

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